Der Nachweis der Richtwerteinhaltung bei lärmrelevanten Anlagen nach Inbetriebnahme oder aus besonderen Anlässen erfolgt mittels Schallpegelmessung nach TA Lärm. .
Schallimmissionen sind Einwirkungen eines von Anlagen ausgehenden Geräusches auf Nachbarn oder Dritte. Diese Schalleinwirkungen können stören und zu Belästigungen führen. Um die Wirkung von Schallimmissionen auf die Nachbarschaft beurteilen zu können, sind in den geltenden Regeln, insbesondere der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Verfahren zur Ermittlung von Beurteilungspegeln durch Messungen festgeschrieben. Da wir nach § 29b BImSchG als Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegeben sind, werden unsere Messungen behördlich anerkannt. Schallpegelmessungen in der Nachbarschaft Im Rahmen von Schallpegelmessungen werden im Wesentlichen folgende Leistungen erbracht: Ortsbesichtigung der Anlage und ihrer Umgebung mit der schutzbedürftigen Bebauung. Schallmessungen an den Immissionsorten oder Ersatzmessorten. Auswertung der Schallpegelmessungen unter Eliminierung der aufgetretenen und registrierten Fremdgeräusche. Berechnung der Beurteilungspegel nach TA Lärm für die Immissionssorte und Vergleich mit den Grenzwerten entsprechend des Genehmigungsbescheides. Beurteilung der gewerblichen Anlage entsprechend dem Stand der Technik. Lärmminderungsplanung, falls Überschreitungen der zulässigen Werte festgestellt werden. Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens. Unsere wesentlichen Tätigkeitsbereiche sind: Gewerbelärm Straßenverkehrslärm Sport- und Freizeitlärm.
Schallpegelmessungen an Arbeitsplätzen Die Lärmsituation an Arbeitsplätzen ist nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 (LärmVibrationsArbSchV) zu ermitteln und zu beurteilen. Unsere Leistungen in diesem Bereich umfassen: Besichtigung der Arbeitsplätze, Ermittlung der Geräuschpegel durch repräsentative Messung am Arbeitsplatz, Beurteilung der Arbeitslärmsituation nach der Lärm- und Vibrations-Arbeirtsschutzverordnung vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV), Vergleich der gemessenen Pegel mit den Auslösewerten LEX,8h und LpC,peak nach der LärmVibrationsArbSchV, Einordnung des Arbeitsplatzes in den entsprechenden Lärmbereich und Nennung der Maßnahmen nach §§ 7,8,11,14 LärmVibrationsArbSchV, Vorschlag von Minderungsmaßnahmen bei Richtwertüberschreitungen, Erstellung von Lärmkatastern.
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